Nachdem bekannt wurde, dass die Wickert Maschinenbau GmbH entgegen vertraglicher Vereinbarunen zwischen MAP/Wickert eine Rundlauf-Dornhärtemaschine an Daimler-Rastatt lieferte, stellte Wickert am 8.05.2012 einen Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster DE 20 2004 012 945.
Im März 2015 wies die Gebrauchsmusterlöschungsstelle den Löschungsantrag zurück.
Wickert legte gegen das Urteil Beschwerde ein und verzögerte die Abgabe der Beschwerdebegründung bis zum letzten Abgabetermin am 15.März 2016.
Das Bundespatentgericht setzte am 15. Mai den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 21.11.2017 fest.
Am 21. November 2017 zog Wickert in der Verhandlung vor dem Bundespatentgericht in München seinen Antrag zurück und verpflichtete sich Schadenersatz zu zahlen.
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